AGB Winterlager Ganzlin

Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Winterstellplätzen und Lagerplätzen im Winterlager Ganzlin, Röbeler-Straße 57, 19395 Ganzlin (nachfolgend Vermieter genannt)

1. Allgemeines, Vertragsumfang

Der Vermieter vermietet Lager-und Abstellplätze für Schiffe, Boote (Schiffe), Trailer, Wohnwagen, Reisemobile u. Ä. (andere Sachen), nachfolgend -Stellgut- genannt, ohne jegliche Betreuung oder Übernahme eigener Kontroll-oder Überwachungspflichten. Der Mietvertrag beinhaltet die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände oder in der Halle. Zusätzliche Leistungen wie das Kranen oder Slippen des Schiffes, der innerbetriebliche Transport des Stellguts zur bzw. von der Stellfläche, das Abpallen oder die Reinigung des Unterwasserschiffes (Beseitigung des üblichen einjährigen Bewuchses) können von dem Mieter gesondert bestellt werden und werden gesondert abgerechnet. Für entsprechenden Versicherungsschutz hat der Mieter selbst zu sorgen. Er ist verpflichtet, eine gültige Versicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen. Der Mieter erkennt mit Abschluss des Mietvertrages diese „allgemeinen Bedingungen“ für sich und seine Beauftragten als verbindlich an.

2. Laufzeit des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird für eine Wintersaison abgeschlossen. Die Wintersaison beginnt am 1. September und endet am 15. Mai des jeweiligen Jahres. Wird der Stellplatz bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres nicht geräumt, hat der Mieter als Entschädigung einen Betrag in Höhe von 1/21 der jeweils vereinbarten Miete für jede angefangene Woche ab dem 16. Mai des jeweiligen Jahres zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Mieters fristlos zu kündigen, insbesondere wenn der Mieter den Mietpreis nicht fristgerecht bezahlt.

3. Einlagerung und Ausbringung

Die Reihenfolge der Einlagerung und Ausbringung von Stellgütern wird durch den Vermieter bestimmt. Der Vermieter bemüht sich, geäußerten Wünschen des Kunden nachzukommen. Bei Umtransporten anderer Stellgüter erklärt sich der Mieter mit einer etwa notwendigen, kurzfristigen Umstellung seines Stellgutes einverstanden.

4. Berechnung, Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

Die Höhe des jeweiligen Mietzinses wird nach den Abmessungen des Stellgutes errechnet. Der Abmessung wird jeweils die Gesamtabmessung des Stellgutes, einschließlich seiner Bestandteile (z.B. Bug-oder Heckkorb, Klüverbaum oder Deichseln von Trailern) zugrunde gelegt. Der Mietzins ist für die gesamte Wintersaison zu entrichten, unabhängig davon, wie lange das Stellgut den Stellplatz tatsächlich in Anspruch nimmt. Der gesamte Mietzins ist im Voraus, spätestens bis zum 30.09. fällig. Bei Zahlungsverzug erlischt der Anspruch auf den Stellplatz. Nimmt der Mieter zusätzliche Leistungen des Vermieters in Anspruch, werden diese nach Erbringen dem Mieter in Rechnung gestellt.

Der Mieter wird von der Zahlung des gesamten Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Winterplatz nicht in Anspruch nimmt. Muss der Winterplatz auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses vorzeitig außerhalb der üblichen Reihenfolge geräumt werden, trägt der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports anderer Stellgüter. Wird der Mietzins spätestens am vereinbarten Einlagerungstag nicht bezahlt, kommt der Mieter am folgenden Tag in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab Eintritt des Verzuges ist der Vermieter berechtigt, 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Bei Nachweis bleibt die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens unbenommen. Der Mieter ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, vom Vermieter anerkannt wurde oder unstrittig ist. Dem Vermieter steht wegen sämtlicher Forderungen gegen den Mieter ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an Stellgut, Zubehör und Inventar des Mieters zu.
5. Zugang und Nutzung

Ein Zugang ist dem Mieter nach Absprache möglich, auf seine Wünsche wird Rücksicht genommen. Beauftragte Personen müssen im Vorfeld beim Vermieter angemeldet werden. Reparaturarbeiten/ Überholungsmaßnahmen an dem Stellgut oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch fremde Betriebe sind nur zulässig, wenn eine schriftliche Genehmigung des Vermieters erteilt wurde (Konkurrenzschutz). Reparaturarbeiten/ Überholungsmaßnahmen an dem Stellgut oder an sonstigen, vom Mieter eingebrachten Ausrüstungsgegenständen durch den Mieter selbst sind nach vorheriger Absprache und Genehmigung des Vermieters zulässig. Die unter Punkt 6 aufgeführten Pflichten und Einschränkungen sind zu beachten. Zur Vermeidung von Schäden und Verunreinigungen sind die Arbeitsbereiche durch den Mieter sachgemäß zu schützen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vermieters auf der vermieteten Stellfläche und/oder dem Gelände andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen als das im Mietvertrag angegebene Stellgut. Übernachtungen auf den Booten sind weder in der Halle noch auf dem Außengelände gestattet.

6. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen an den Anlagen des Vermieters sowie anderen Stellgütern ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen/ Pallhölzern, sondern am Stellgut selbst zu befestigen. Der Mieter ist verpflichtet, während der Lagerzeit des Stellgutes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Munition, Farben, etc. aufzubewahren. Er ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör etc. selbst unter Verschluss zu halten und ggf. gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Die Batterien sind abzuklemmen. Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, auf der Stellfläche die Motoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen, sowie Schweiß-, Löt-, und sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen.

Schleif- und Flexarbeiten sind aus Rücksicht auf Dritte weder in der Halle noch im Freilager gestattet. Die vorstehenden Regelungen gelten für andere Sachen (Trailer, Wohnwagen, Reisemobile u. Ä.) entsprechend. Der Mieter ist verpflichtet den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle, etc. zu schützen. Der Mieter trägt die dem Vermieter durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Mieter nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, während des Mietverhältnisses dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums, sowie die Rechte Dritter an dem eingebrachten Stellgut schriftlich anzuzeigen.

7. Haftung, Vertragsstrafe

Der Mieter ist verpflichtet eine gültige Versicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen. Das Boot ist nicht durch den Vermieter versichert. Der Mieter haftet für alle durch die Verletzung seiner Pflichten aus dem Gesetz oder diesem Vertrag oder bei der Durchführung der in § 5 genannten Arbeiten durch den Mieter oder einen vom Mieter beauftragten Dritten entstandenen Schäden. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von den Ansprüchen Dritter frei zu stellen, die aufgrund der Verletzung seiner Pflichten aus dem Gesetz oder diesem Vertrag während oder nach Vertragsdauer gegen den Vermieter geltend gemacht werden.

Der Mieter haftet für Schäden, die bei der Nutzung von Maschinen und Anlagen des Vermieters durch den Mieter oder einem von ihm beauftragten Dritten an den Maschinen und Anlagen selbst sowie an anderen Rechtsgütern dem Vermieter oder Dritter entstanden sind. Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, wenn diese auf die Verletzung der Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag oder Gesetz zurückzuführen sind. Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters, die durch andere Mieter verursacht worden sind, ist ausgeschlossen. Gegen alle Schäden, die während der Ein- u. Auslagerung und während der Lagerzeit entstehen können, wie z.B. Slip-, Transport-, und Lagerschäden, Witterungs-und Brandschäden Diebstahl, Sachbeschädigung etc. ist das Stellgut samt eingelagertem Zubehör vom Mieter selbst zu versichern.

8. Rechtswirksamkeit

Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Winterlager Ganzlin, Röbeler-Straße 57. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Parchim

Stand 18.07.2019